Drahtlose Mikrofonlagen - Billigkeitsentschädigung gestartet
Diese Anwendungen nutzen zum Teil die selben Frequenzbereiche wie die drahtlosen Mikrofonanlagen.
Voraussetzung für eine Billigkeitsleistung ist u. a. das Vorliegen einer Störungssituation. Ob eine solche gegeben ist, wird im Rahmen des Antragsverfahrens geprüft. Für mobil betriebene Mikrofonanlagen sind Sonderregelungen vorgesehen. Berücksichtigungsfähig sind nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Bundes an Sekundärnutzer nur solche Mikrofonanlagen, die auf den Frequenzen 790 bis 814 MHz oder 838 bis 862 MHz senden bzw. empfangen und die im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 angeschafft worden sind.
Antragsberechtigt sind nur die heutigen Eigentümer der Anlagen. Diese müssen für einen erfolgreichen Antrag u. a. eine auf ihren Namen ausgestellte Anschaffungsrechnung vorlegen. Antragsteller können sowohl Privatpersonen, als auch Firmen, aber auch Kommunen oder kirchliche Einrichtungen, Theater oder andere kulturelle Organisationen sein.
Die Höhe der Entschädigungsleistungen bemisst sich nach dem Restwert der Mikrofonanlage bzw. nach der Höhe der Kosten, die durch die Umstellung der Anlage auf einen in Zukunft nutzbaren alternativen Frequenzbereich entstehen.
Anträge können ausschließlich elektronisch über ein auf der Homepage des BAFA bereit gestelltes Online-Antragsportal gestellt werden.
Quelle: Pressemeldung Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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