Grenzabstand vom Gartenhaus: Die Sache mit der Baugenehmigung

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Damit Grundstücks-Eigentümer möglichst viel Freude an ihrem Gartenhaus haben, müssen diese unbedingt die Vorschriften beachten. Denn obwohl es sich hier oft um ein vergleichsweise kleines Bauwerk handelt gilt es, z.B. den Grenzabstand beim Gartenhaus einzuhalten – und sich, falls erforderlich, eine Baugenehmigung einzuholen.

Grenzabstand Gartenhaus und Baugenehmigung: Ländersache

Keine Frage: das kleine Gartenhäuschen oder den Schuppen für die Geräte, wollen die meisten Eigentümer direkt neben dem Nachbargrundstück oder zumindest nicht weit davon, bauen lassen. Die Devise lautet: das eigene Grundstück, platzsparend und so gut es geht auszunutzen. Zumal ein Gartenhaus mitten auf dem Rasen, auch nicht gerade ansprechend aussieht. Grundsätzlich gilt, dass ein Eigentümer sein Gartenhaus direkt an die Grenze zum Nachbarn bauen darf, wenn

  • das Gartenhaus genehmigungsfrei
  • nicht höher als drei Meter
  • nicht länger als neun Meter pro Grundstücksgrenze und
  • im Gartenhaus kein Aufenthaltsraum und keine Feuerstätte enthalten ist

Zudem tut man gut daran, im Vorfeld des Baus, den Nachbarn über das Vorhaben zu informieren. Dies verhindert, dass jene eines Tages unvermittelt vom auf dem Nachbar-Grundstück befindlichen, neuen Gebäude überrascht werden.

Zu den meisten Problemen und Streitigkeiten kommt es, wenn der Grenzabstand vom Gartenhaus nicht eingehalten und ohne Baugenehmigung der erste Spatenstich vollzogen wird. In vielen Bundesländern ist der Bau eines Gartenhauses, egal ob Pavillon oder kleiner Schuppen, genehmigungspflichtig. Hier erweist sich Deutschland mit seinem föderalistischen System mal wieder als Flickenteppich.

Denn ob man als Eigentümer eine Baugenehmigung benötigt, ist in der Bauordnung eines jeden Bundeslandes unterschiedlich festgelegt. Fragen dazu, lassen sich also meist mit einem intensiven Blick in die Ordnung, oft klären. Die Vorschriften, z.B. wie viel Meter die Grenze exakt betragen muss, entscheiden sich daher von Land zu Land und müssen stets individuell und gesondert, betrachtet werden.

 Ob man als Eigentümer eine Baugenehmigung benötigt, ist in der Bauordnung eines jeden Bundeslandes unterschiedlich festgelegt.(#01)

Ob man als Eigentümer eine Baugenehmigung benötigt, ist in der Bauordnung eines jeden Bundeslandes unterschiedlich festgelegt.(#01)

Genehmigung und Grenzabstand: Gartenhaus muss Vorgaben erfüllen

Wie bereits erwähnt führen die Missachtung des vorgeschrieben Grenzabstands vom Gartenhaus und die fehlende Baugenehmigung nicht selten zu Ärger mit dem Gesetzgeber. Letztere ist oft auch noch vom Bebauungsplan abhängig. Liegt ein Bebauungsplan vor, so muss man sich mit diesem intensiv befassen – VOR Baubeginn. Er besagt z.B., dass sog. „Nebenanlagen“ (etwa auch Schuppen und Lauben) nur innerhalb genau festgelegter Grenzen – der Baugrenzen – umgesetzt werden dürfen. Und danach richtet sich dann schließlich auch der verbindliche Grenzabstand vom Gartenhaus zum Nachbargrundstück.

Doch auch ohne Bebauungsplan und wenn man den Grenzabstand vom Gartenhaus einhält, kann einem die fehlende Baugenehmigung noch immer einen Strich durch die Rechnung machen. Sie braucht man vor allem dann, wenn das Gartenhaus Feuerstätten (etwa einen Grill), Toiletten oder Aufenthaltsräume besitzt. Die Gründe liegen auf der Hand: bei einer Feuerstätte besteht Brandgefahr, bei (großen) Aufenthaltsräumen könnten sich ungebetene Gäste dauerhaft im Gebäude einrichten und bei sanitären Einrichtungen wie Toiletten, kann es zu Wasserschäden oder zum Rohrbruch kommen.

Deshalb kommt man als Eigentümer nicht umhin, sich in diesen Fällen die erforderliche Baugenehmigung ausstellen zu lassen. Bei weitem nicht so streng sind die Vorschriften – hinsichtlich des Grenzabstands vom Gartenhaus und Genehmigung – übrigens in Kleingartenkolonien. Wer die vorgeschriebenen Größenordnungen (maximal 24 Quadratmeter Grundfläche) einhält, darf sofort mit dem Bau beginnen und benötigt keine Baugenehmigung. Auch muss dann nicht erst den Nachbarn um Erlaubnis fragen.


Bildnachweis:© Fotolia-Titelbild: Kara -#01: Photocreo Bednarek _

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