Lärmbelästigung Nachbarn: Das muss man dulden! Das geht zu weit!

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Lärmbelästigung durch Nachbarn in den eignen vier Wänden ertragen zu müssen, kann viele Nerven kosten. Schließlich will man zuhause vom anstrengenden Alltag entspannen. Doch auch der Nachbar hat natürlich Rechte. Oft muss man abwägen, ob man einschreiten sollte, weil es nebenan zu laut wird oder besser nichts sagt.

Lärmbelästigung durch Nachbarn: Ab wann ist es Ruhestörung

Jeder Mensch empfindet Lärm ab einer anderen Schwelle als Einschränkung. Nicht nur das, selbst dieselbe Person kann am einen Tag etwas zu laut empfinden, am anderen ist es kein Problem.

Wir kennen es alle:

  • Schlechter Schlaf führt dazu, dass wir sehr empfindlich sind.
  • Bei Kopfschmerzen tut jedes laute Geräusch fast schon körperlich weh.
  • Krankheit, die uns ans Bett fesselt, zehrt am Nervenkostüm und macht uns lärmempfindlich.

Das führt dazu, dass wir weitaus schneller eine Lärmbelästigung durch den Nachbarn empfinden. Wichtig sind auch die Tageszeit und die vorherrschende Geräuschkulisse. Ist es generell sehr still, zum Beispiel weil es nachts ist oder Sonntag, dann nehmen wir Geräusche viel eher wahr. Im Hintergrundrauschen eines belebten Werktages geht Lärm einfach unter. Um Lärm rechtlich verfolgbar zu machen, hat der Gesetzgeber hier klare Regeln vorgegeben.

In § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) steht dazu:
„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Lärmbelästigung Nachbarn: Während der Ruhezeiten ist jede laute Betätigung, verboten. Also darf man den Rasen in dieser Zeit nicht mähen. (#01)

Lärmbelästigung Nachbarn: Während der Ruhezeiten ist jede laute Betätigung, verboten. Also darf man den Rasen in dieser Zeit nicht mähen. (#01)

Erweiterungen der gesetzlichen Ruhezeiten sind möglich

Die gesetzlichen Ruhezeiten gelten für alle Bewohner Deutschlands und sind verpflichtend einzuhalten. Daneben ist es jedoch üblich, überall dort, wo Menschen nahe aufeinander wohnen, zusätzliche Ruhezeiten zu vereinbaren. Ein gutes Beispiel hierfür sind Hausgemeinschaften. In einem Wohnhaus mit mehreren Parteien werden die Ruhezeiten normalerweise über die Hausordnung geregelt. Oftmals beginnen diese dann schon früher am Abend und auch während der Mittagsstunden herrscht Ruhe.

Übrigens: Stehen Arbeiten durch Handwerker an, dann könne die erweiterten Ruhezeiten, wie in der Hausordnung festgehalten, auch außer Kraft gesetzt werden. In der Regel werden Handwerker pro Stunde bezahlt. Es wäre also unzumutbar für den Auftraggeber, die Arbeiten über die Mittagszeit zu pausieren, denn der Handwerker wird sich dies bezahlen lassen. Die gesetzlichen Ruhezeiten dürfen dagegen auch nicht durch Handwerksarbeiten gestört werden. Das gilt ebenfalls für Straßenbaustellen. Fangen die Bauarbeiter vor dem Schlafzimmerfenster um 5 Uhr morgens an den Bürgersteig aufzureißen, bedarf das einer Sondergenehmigung.

Video:Lärmbelästigung: Immer diese nervigen Nachbarn!

Lärmbelästigung durch Nachbarn: No-Go in den Ruhezeiten

Absoluten Schutz gegen Lärm hat man in den Ruhezeiten. Diese sind gesetzlich geregelt und stellen sicher, dass jeder zum Beispiel in der Nacht ausreichend Schlaf abbekommt und auch mindestens ein Tag in der Woche zur Erholung genutzt werden kann.

Die gesetzlichen Ruhezeiten sind werktags von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
und an Sonntagen und Feiertagen ganztägig.

Während der Ruhezeiten ist jede laute Betätigung, die ein anderer Mensch mitbekommt, verboten. Weder darf man also den Rasen mähen noch innerhalb der eigenen vier Wände Löcher in die Wand bohren. Auch zu laute Musik und Partylärm ist nicht gestattet!

Alltagsgeräusche sind dagegen erlaubt und gelten nicht als Lärmbelästigung unter Nachbarn. Das heißt im Klartext: Wer sich über die Waschmaschine, die nachts nebenan läuft, echauffiert oder sich gestört fühlt, weil der Nachbar um fünf Uhr morgens duscht, der hat vor Gericht schlechte Karten. Das ist keine Ruhestörung.

Lärmbelästigung durch eine Party: Zu laute Musik und Partylärm ist nicht gestattet! (#02)

Lärmbelästigung durch eine Party: Zu laute Musik und Partylärm ist nicht gestattet! (#02)

Lärmbelästigung durch Nachbarn außerhalb der Ruhezeiten

Wer Nachbarn hat, die zwar nachts und in den frühen Morgenstunden leise sind, dafür tagsüber richtig aufdrehen, der sollte prüfen, ob das mit dem Gesetz konform geht. Denn nur, weil die Lärmbelästigung durch den Nachbarn nicht in die Ruhezeiten fällt, heißt das noch lange nicht, dass diese erlaubt ist. Rücksicht auf andere Menschen muss man immer nehmen. So sind generell sehr laute Geräusche verboten. Auch die Penetranz eines Geräusches ist wichtig, um es als Lärmbelästigung durch Nachbarn einzustufen.

Wenn beispielsweise eine Alarmanlage einmal einen Fehlalarm hat, dann ist das zwar unschön, aber keine Lärmbelästigung. Geht der Alarm beim Nachbarn mehrmals täglich los, dann kann man dagegen durchaus vorgehen.

Lärmbelästigung durch Nachbarn und Tiere

Muss man Lärm durch Tiere hinnehmen? Nicht unbedingt, denn grundsätzlich ist der Tierhalter dazu verpflichtet, für Ruhe zu sorgen. In den meisten Fällen sind es Hunde, die eine Stein des Anstoßes bilden. Ihr bellen und jaulen kann sehr laut werden.

Allerdings kann man natürlich einem Hund nicht das gelegentliche Bellen verbieten. Nimmt es jedoch überhand, muss der Halter für Ruhe sorgen.Besonders gilt das natürlich während der Ruhezeiten. Bellt oder jault ein Hund nachts über einen längeren Zeitraum hinweg, muss der Halter das unterbinden.

Hundegebell: Gelegentliches bellen am Tag muss man hinnehmen. Bellt oder jault ein Hund nachts über einen längeren Zeitraum hinweg, muss der Halter das unterbinden. (#03)

Hundegebell: Gelegentliches bellen am Tag muss man hinnehmen. Bellt oder jault ein Hund nachts über einen längeren Zeitraum hinweg, muss der Halter das unterbinden. (#03)

Lärmbelästigung durch Nachbarn und deren Kinder

Wo Kinder sind, herrscht meistens Trubel. Kinder haben kein gutes Gefühl dafür, wann es zu laut wird. Andere Erwachsene fühlen sich durch den Lärm oft gestört. Allerdings hat man bei einer Beschwerde schlechte Karten. Kinderlärm muss in Deutschland grundsätzlich geduldet werden. Selbstverständlich steht es einem jedoch trotzdem frei die Kinder zu bitten etwas ruhiger zu spielen, wenn es zu laut wird. Freundlichkeit wird hier sehr oft belohnt.

Lärmbelästigung durch den Nachbarn: Das kann man tun

Ist es amtlich und eine offizielle Ruhestörung liegt vor, dann sollte man zunächst einmal das Gespräch suchen. Manchmal ist dem Nachbarn gar nicht bewusst, dass er stört. Wenn allerdings keine Einsicht zu erwarten ist, dann muss die Beschwerde den offiziellen Weg gehen. In einer Hausgemeinschaft kann man sich entweder an den Vermieter wenden oder an die Hausverwaltung.

Hilfreich ist bei einer andauernden Lärmbelästigung durch den Nachbarn ein Lärmprotokoll. Hier werden neben dem Datum und der Uhrzeit auch die Intensität und die Dauer festgehalten. Dem Lärmverursacher droht zunächst eine Abmahnung. Trägt diese keine Früchte und es bleibt weiterhin laut, dann kann das im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Auch man selbst kann seinen eigene Vermieter unter Druck setzen, tätig zu werden. In manchen Fällen ist eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung möglich. Sollte diese zum Beispiel durch einen Baumangel auftreten, muss der Vermieter diesen beheben und dafür Sorge tragen, dass Ruhe einkehrt. Ein Lärmprotokoll ist unabdingbar, wenn die nächste Eskalationsstufe erreicht ist: Der Gang zum Rechtsanwalt. Er kann beratend zur Seite stehen, ob man Zivilklage wegen Ruhestörung erheben kann. Kommt man damit vor Gericht durch, dann droht dem Lärmverursacher ein Bußgeld.

Lärmprotokoll richtig anfertigen

Folgende Punkte sollte ein Lärmprotokoll enthalten, damit man damit vor Gericht gute Chancen hat:

  • Wann wurde der Lärm verursacht? Datum
  • Wie lang dauerte der Lärm? Uhrzeit Beginn und Ende
  • Was für ein Lärm war es?
    • Bohren,
    • Hämmern,
    • Klopfen,
    • Partylärm,
    • Musik,
    • usw.
  • Wer hat den Lärm verursacht?
  • Gibt es Zeugen?
  • Was genau sind die persönlichen Auswirkungen des Lärms?
    • Schlafstörung,
    • Fenster mussten geschlossen werden,
    • konzentriertes Arbeiten war nicht möglich,
    • usw.
  • Unterschrift
Gegen alles kann man nicht vorgehen und so manches muss man akzeptieren. Hier gehört Kinderlärm. (#04)

Gegen alles kann man nicht vorgehen und so manches muss man akzeptieren.
Hier gehört Kinderlärm. (#04)

Lärmbelästigung durch den Nachbarn: Das muss man hinnehmen

Auch wenn man sich persönlich durch so manches Geräusch gestört fühlt: Gegen alles kann man nicht vorgehen und so manches muss man akzeptieren. Dazu gehört, wie bereits erwähnt, Kinderlärm. Auch eine Party muss man bis 22 Uhr akzeptieren. Danach darf man um Zimmerlautstärke bitten.

Vereinzeltes Bellen von Hunden ist ebenfalls kein Grund zur Beschwerde und theoretisch darf der Nachbarn sogar in angemessener Lautstärke auf Balkon und Terrasse Musik hören, vorausgesetzt es werden keine Ruhezeiten verletzt.

Alle Alltagsgeräusche sind jederzeit erlaubt auch in den Ruhezeiten: Duschen, die Waschmaschine, der Staubsauger oder der laute Mixer. Ebenfalls darf der Nachbar in Zimmerlautstärke in seiner Wohnung schalten und walten, wie er will, egal ob das tagsüber oder nachts stattfindet.

Lärmbelästigung durch den Nachbarn: Zusammenfassung

Lärmquelle Das zählt als Lämbelästigung in der Ruhezeit Das ist erlaubt in der Ruhezeit
Gartenarbeit Betrieb von Gartenmaschinen wie Rasenmäher, Laubbläser, Elektrosense etc.

 

Leise Gartenarbeit: Hecke schneiden per Hand, pflanzen, jäten oder Ähnliches.
Bauarbeiten Bauarbeiten innen, die lauter als Zimmerlautstärke sind.

Bauarbeiten außen

Tätigkeiten mit leisen Geräuschen, zum Beispiel streichen oder verputzen.
Hausarbeiten Betrieb von lauten elektrischen Geräten im Freien, zum Beispiel das Auto staubsaugen. Alltagsgeräusche: Staubsauger, Waschmaschine, Fön, Küchenmaschine etc.
Besucher Laute Musik, Partylärm, laute Gespräche auf der Terrasse oder dem Balkon Gespräche und Musik in Zimmerlautstärke
Tiere Lärmbelästigung durch stundenlanges Bellen oder Jaulen

 

Kurzes Bellen oder Jaulen
Kinder Es gibt keine Lärmbelästigung durch Kinder, gegen die man Beschwerde einlegen kann. Kinderlärm durch Spielen, Weinen oder Schreien. Es gibt hier keine Verbote.

 

Das kann man tun:

  1. Das Gespräch suchen, bei akuter Lärmbelästigung durch den Nachbarn
  2. Beschwerde beim Vermieter und der Hausverwaltung einlegen.
  3. Lärmprotokoll führen.
  4. Rechtanwalt konsultieren und Klage erheben.
Damit man selbst noch nicht zu emotional bei so einem Gespräch wird, gilt die Empfehlung das Problem beherzt zu einem frühen Zeitpunkt anzusprechen. (#05)

Damit man selbst noch nicht zu emotional bei so einem Gespräch wird, gilt die Empfehlung das Problem beherzt zu einem frühen Zeitpunkt anzusprechen.  Manchmal ist sich der Nachbar über seine Rücksichtslosigkeit gar nicht bewusst.(#05)

Fazit: Lärmbelästigung durch den Nachbarn muss man nicht hinnehmen

Fest steht, es ist zermürbend, dauerhaft Lärm ausgesetzt zu sein. Deswegen sollte man lieber früher als später tätig werden, wenn man feststellt, dass es der Nachbar mit den Ruhezeiten nicht so ganz genau nimmt. Sicherlich sollte man aber nicht beim ersten lauten Geräusch vor Nachbars Tür stehen und Sturmläuten. Generell empfiehlt es sich, sachlich und freundlich zu bleiben. Entsteht Streit, kann das die Lage nur verschlimmern und jeder zieht sich auf sein „Recht“ zurück.

Damit man selbst noch nicht zu emotional bei so einem Gespräch wird, gilt die Empfehlung das Problem beherzt zu einem frühen Zeitpunkt anzusprechen.
Eine gute Methode dem Nachbarn die Lärmbelästigung zu verdeutlichen, ist sie ihm selbst vorzuführen. Wer mit eigenen Ohren hören kann, was da so stört, der versteht viel eher, wo das Problem liegt. Auch wenn es vielen schwerfällt: Zunächst sollte man sein Anliegen immer persönlich vortragen und auch nicht auf einen Brief ausweichen.

Erst im zweiten Schritt sollte man Maßnahmen, wie eine offizielle Beschwerde beim Vermieter oder einen Beschwerdebrief an den Nachbarn, aufsetzen. Die letzte Eskalationsstufe ist der Gang vor Gericht.


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