Nachbarschaftsrecht: 11 Urteile über Grundstücksgrenze, Bäume, Hecken, Gartenzwerge

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Kennen Sie das auch? Die Grundstücksgrenze gleicht einer Hauptkampflinie. Soldatengleich patroulliert der Hobbygärtner entlang dem Gartenzaun, den Nachbarn kritisch beäugend. Schon wieder ist dessen Hecke entgegen allen Vorschriften um mindestens 2 Millimeter gewachsen und streckt frech ihr grünes Blattwerk ins Feindesland. Nachbarschaftsrecht ist des Anwalts liebstes Thema, beschert es ihm doch Jahr für Jahr viel Arbeit. Nachbarschaftsrecht ist aber auch vielen ein dauerhafter Dorn im Fleisch. Wer kann schon Freude an seinem Haus und Grundbsitz entfalten, wenn jeder Tag mit Zwistigkeiten mit dem lieben Nachbarn ausgefüllt ist.

Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel

Grenzbepflanzung: in jedem Bundesland anders geregelt

Die Pflanzen im Garten scheren sich nicht darum, ob ihre Äste und Blätter über die Grundstücksgrenze hinaus wachsen. Das Nachbarrecht weiß um diesen Missstand und regelt dies eindeutig und detailgenau – allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Der Streit um Garten und seine Bepflanzung ist das häufigste Thema im Nachbarstreit. Das Nachbarschaftsrecht versucht zu regeln. Doch was nutzt das, wenn die Kontrahenten oftmals nicht wissen, wie dicht nun STräucher, Hecken und Bäume an der Grundstücksgrenze stehen dürfen. Überhängende Äste sind naturgemäß ebenfalls ein streitträchtiges Thema bei der Grenzbepflanzung.

„Ihre Blutbuche ragt auf mein Grundstück und nimmt meinen Rosen das Sonnenlicht!“

Es ist der ganz große Klassiker. Die Blutbuche wurde über all die Jahre groß gepäppelt und erfüllt die Brust des Hobbygärtners mit Stolz. Der liebe Herr Nachbar kann den Stolz nicht ganz nachvollziehen, denn er gerät in Rage, wenn er nur an „Blutbuche“ denkt.

Der Baum des Nachbarn ragt hoch auf und einige Äste ragen nicht nur über die Grundstücksgrenze, sondern bis oben aufs Dach. Dort fällt das Laub der Blutbuche in die Regenrinne und verstopft diese bei Regengüssen. Als wäre es damit noch nicht genug, steht die verfluchte Blutbuche von Meiers auch noch so bescheuert, dass seine Rosen – sein ganzer Traum – praktisch keine Sonne mehr abbekommen. Wie sollen die sich denn da entwickeln können. Und wenn, dann möchte man seine Rosen ja auch im gleißenden Sonnenlicht betrachten.

Natürlich ist der Herr meier auf das Thema nicht ansprechbar. Er sieht auch nicht ein, dass seine Blutbuche Stein des Anstoßes ist. Das Schicksal nimmt seinen Lauf und der Streit eskaliert und wandert vor Gericht. Der Kadi darf dann entscheiden, ob die Blutbuche weit genug vom Zaun weg steht, ob Herr Maier das fallende Laub dulden muss, oder ob der Herr Nachbar seine Blutbuche stutzen muss. Pflanzen an den Grundstücksgrenzen werden in jedem Bundesland anders gehandhabt.

Jedem Bundesland sein Nachbarschaftsrecht

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland weiß ein Lied davon zu singen. In einem Interview hat Kai Wernecke vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland verlautbart, dass die Regelungen der Bundesländer zur Grundstücksbepflanzung in zwei Gruppen fallen. Die erste Gruppe Bundesländer regelt vordringlich den Pflanzabstand von Baumarten und Straucharten zum Zaun – also wie nahe Sträucher und Bäume an Zaun und Grundstücksgrenze stehen dürfen. Die zweite Gruppe Bundesländer regelt vornehmlich den Pflanzabstand in Abhängigkeit von der Höhe der Pflanze – je höher Baum oder Strauch, umso weiter müssen Bäume und Sträucher vom Zaun weg gepflanzt werden.

Hessen: Die Pflanzengröße bestimmt den Grenzabstand

Am Beispiel von Hessen lässt sich das Dilemma einmal genauer betrachten. Das Bundesland Hessen teilt Bäume und Sträucher in drei Gruppen. Die Zuordnung zu einer Gruppe erfolgt entweder durch Nennung des Gewächses oder über die mögliche Wuchshöhe.

Sehr stark wachsende Bäume

Zu den sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen zählt man in Hessen den Eschenahorn (Acer negundo), sämtliche Lindenarten (Tilia), die Platane (Platanus acerifolia), die Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), die Rotbuche (Fagus sylvatica), die Stieleiche (Quercus robur). Dazu kommen noch die Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica und C. libani), die Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), die Eibe (Taxus baccata) und die österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca)

Stark wachsende Bäume

Die stark wachsenden Allee- und Parkbäume umfassen die Mehlbeere (Sorbus intermedia), die Weißbirke (Betula pendula), die Weißerle (Alnus incana), die Fichte oder Rottanne (Picea abies), die gemeine Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris) und den abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis).

Übrige Bäume

Alle übrigen Allee- und Parkbäume zählen zu den kleineren Bäumen. Die sehr stark wachsenden Bäume müssen in Hessen 4,0m Pflanzabstand einhalten. Dieser wird von der Mitte des Stammes ausgehend gemessen. Das in Hessen geltende Nachbarschaftsrecht sieht für stark wachsende Bäume einen Pflanzabstand von 2,0m zum Grenzzaun vor.

Obstbäume im hessichen Nachbarchaftsrecht

Bei den Obtsbäumen ist die Regelung kompakter. Die Walnusssämlingsbäume müssen 4,0m Pflanzabstand halten, während Kernobstbäume nur 2,0m Pflanzabstand einhalten müssen. Hierzu zählen Süßkirschenbäume und veredelte Walnussbäume. Kernobstbäume, die sogar bis auf 1,5m Pflanzabstand an die Grenze herankommen dürfen, sind Steinobstbäume ausgenommen die Süßkirschenbäume. Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen noch näher an den Nachbarn ran.

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben ähnliche Regelungen im Nachbarschaftsrecht zur Grenzbepflanzung.

Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt: je dichter dran, desto niedriger muss das

Bayern & Co. machen da weniger Federlesens. In Bayern gilt bei einem Pflanzabstand von einem halben Meter zur Grundstücksgrenze eine maximale Pflanzenhöhe von zwei Metern. Das ist einfach zu merken.

11 Urteile im Nachbarschaftsrecht

1. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Darf man Äste abschneiden, die über den Zaun ragen?

Wenn Äste von Nachbars Bäumen auf mein Grundstück herüberragen, darf ich diese abschneiden. Diese stellen einen ständigen Übergriff dar. Allerdings muss ich vorher vom Nachbarn die Beseitigung der Äste einfordern. erst wenn der Nachbar der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, darf ich selbst zur Säge greifen.
Urteil des Amtsgericht Würzburg vom 22.9.2000, Az. 14 C 1507/00

2. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Auf dem Balkon grillen… erlaubt?

Ab und an und ohne Störung der Nachbarn ja. Insbesondere, wenn man das Grillen wenigstens zwei Tage (48 Stunden) vorher anmeldet. Was heisst „ab und an“? Auf jeden Fall ist einmal im Monat zu tolerieren. So nennt es auch das Nachbarschaftsrecht: das Toleranzgebot besagt, dass geringfügige Gerüche und rauch hinzunehmen sind.
Urteil des Amtsgericht Bonn vom 29.4.1997, Az. 6 C 545/96

3. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Auf dem Laub des nachbarlichen Baums ausgerutscht… wer haftet?

Nicht genug, dass das Laub des Baums des Nachbarn in meinen Garten fällt und auf meinen Weg. Jetzt rutsche ich nach dem Regen auch noch auch noch auf dem Laub aus. Dafür soll er mir büßen! Leider nicht. Kein Schmerzensgeld, kein später Triumph. Warum? Bei regen besteht immer Rutschgefahr. Da greift die Verkehrssicherung nicht.
Urteil des Kammergericht Berlin vom 11.10.2005, Az. 9 U 134/04

4. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Gehören mir die Kirschen aus Nachbars Garten?

Fallobst, das freiwillig auf meinen Grund und Boden springt (bzw. fällt) gehört mir. Die Betonung liegt dabei auf „freiwillig“. Nachhelfen durch Schütteln an den die Grundstücksgrenze überragenden Ästen ist verboten. Der Nachbar und Baumeigentümer darf die gefallenen Früchte nicht mehr aufsammeln. Grundlage bildet hier das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 911).

5. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Muss ein Allergiker die Pollen der Birken des Nachbars erdulden?

Ja, denn die eine Birke in Nachbars Garten gilt als ortsüblich. Diese lästige Störung müssen auch Birken-Pollen-Allergiker erdulden.
Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 23.8.1995, Az. 2/16 S 49/95

6. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Darf der Nachbar Pestizide ausbringen?

Für viele ist das sicher total unverständlich, aber der Nachbar darf. Natürlich müssen es zugelassene Chemikalien sein, die er seinen Schädlingen gibt. Kritisch wird es erst, wenn Regen und Winde die Pestizide über die Grenzen des Gartens hinaustragen. Kommt es zu Verätzungen oder zu Allergien bei Kindern, haftet der Nachbar als Urheber. Man fragt sich natürlich, warum hier erst ein Schaden entstehen muss, bevor man eingreifen kann, aber das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1004, § 862, § 906) sind da recht eindeutig.

7. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Wieviele Gartenzwerge darf ich im Garten aufstellen?

So viele, wie Sie bezahlen können! Pflastern Sie ihren Garten ruhig mit dem kurzbeinigen Volk. Niemand kann es Ihnen verbieten. Einzig Frustzwerge sind verboten. In einem konkreten Fall wollten Wohnungseigentümer vier Gartenzwerge entfernen lassen und wurden vom Kadi eines Besseren belehrt.
Urteil des Amtsgericht Recklinghausen vom 18.10.1995, Az. 9 II 65/95

8. Urteil im Nachbarschaftsrecht: darf ich die giftige Eibe fällen?

Radio Eriwan würde jetzt mit einem „Im Prinzip ‚Ja'“ antworten. Wenn bei der fraglichen Eibe die Gefahr besteht, dass Kinder die Beeren oder Nadeln der Eibe in den Mund nehmen, darf die Eibe gefällt werden – allerdings erst nach Genehmigung durch die Behörden, die jedoch die Genehmigung erteilen müssen, da die Eibe unter die Baumschutzsatzung fällt.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2008, Az. 8 A 90/08

9. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Darf ich Früchte am überhängenden Zweig pflücken?

„Pfoten weg!“ steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 911). Solange die Früchte noch Ast baumeln, gehören Sie dem rüpelhaften Nachbarn. Sobald sie gefallen sind, Ihnen! Gut für Sie: der Rüpel darf nur die Früchte ernten, die er über den Zaun hinweg erreichen kann. Von Ihrem Grund und Boden muss er sich zur Ernte fern halten. Die Zeit arbeitet also für Sie!
Früchte

10. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Ist Bambus direkt am Grenzzaun erlaubt?

Nein, das darf der Bambus nicht. Der Bambus zählt zwar zu den Gräsern, die bis an den Zaun heranwachsen dürfen, jedoch wird er als Gehölz gewertet, da er verholzt. Und Gehölze werden als Hecke behandelt.
Urteil des Amtsgericht Schwetzingen vom 19.4.2000, Az. 51 C 39/00

11. Urteil im Nachbarschaftsrecht: Dürfen mir seine Frösche die Ohren vollquaken?

Sie dürfen. Ist der Frosch geschützt, darf er nach Herzenslust auch mit 64 dB (A) laut schallend sein Gequake ertönen lassen. Es sei denn Sie erweichen die Naturschutzbehörde zu einer Genehmigung zur Entfernung der Frogger oder zum Zuschütten des Froschteichs. Das deutsche Nachbarschaftsrecht fordert hier ein sehr hohes Maß an Geduld von Ihnen. Aber… niemand kann Ihnen verbieten, Störche auf Ihrem Grundstück heimisch werden zu lassen. Bei dem reichhaltigen Nahrungsangebot, werden die sich sicher schnell vermehren. Und der Nachbar kotzt…
Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20.11.1992, Az. V ZR 82/91

Tipps: So vermeiden Sie Rechtstreitigkeiten im Nachbarschaftsrecht

1. Tipp: Großzügiger Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze

Wenn der Grenzabstand großzügig gewählt wird, fällt einer der Hauptstreitpunkte im Nachbarschaftsrecht weg. Stehen ihre Hecken so dicht, dass Sie zum Schneiden nicht mehr rankommen, müssen Sie den Nachbarn um Hilfe bitten, da Sie von seinem Grundstück aus schneiden müssen. Und: den Grünschnitt sollten Sie dann auch sorgsam aufsammeln und entsorgen.

2. Tipp: Nachbarrechtsgesetz sorgfältig lesen

Jedes Bundesland kocht ja sein Süppchen. Lesen Sie sorgfältig, was Ihnen der Gesetzgeber als Koch eingebrockt hat. Beachten Sie die Vorgaben der Kommunen. Im Zweifel wählen Sie den Grenzabstand halt ein bisschen größer. Der vermiedene Stress mit dem Nachbarn zahlt sich allemal aus. Und ist es nicht besser, mit dem Nachbarn zu grillen als zu zoffen?

3. Tipp: Zurückschneiden zeitnah verlangen

Wenn des Nachbars Gewächs zu dicht an Zaun oder Grenze steht, bitten Sie den Nachbarn – je nach Landesrecht – den Baum oder Strauch zurückzuschneiden oder auf den passenden Abstand zurückzusetzen – wenn es denn wirklich sein muss. Das zeitnahe Verlangen ist deswegen sinnvoll, weil der Anspruch auf Beseitigung in vielen Bundesländern nach zwei bis sechs Jahren verjährt. Die Frist beginnt manchmal mit der Pflanzung, manchmal mit dem Zeitpunkt des Überschreitens der maximal zulässigen Pflanzenhöhe. Vorsicht beim Hauskauf: wenn die Fristen schon beim Vorbesitzer abgelaufen sind, haben Sie keine Handhabe mehr.

4. Tipp: wenn Wurzeln und Zweige überhängen um Rückschnitt bitten

Nahe am Grenzzaun dürfen jederzeit Blumen und Büsche stehen. Natürlich können auch hier Zweige und Blätter den Weg über oder durch den Zaun finden. In einem solchen Fall – also wenn von Nachbars Grundstück Zweige und Blätter zu Ihnen hereinwachsen, sollten Sie zunächst den Nachbarn um Rückschnitt innerhalb einer angemessenen Frist bitten. Erst nach fruchtlosem Verstreichen der Frist dürfen Sie selbst zum Messer greifen. Aber Vorsicht: wenn Sie zuviel absäbeln laufen Sie Gefahr, schadenersatzpflichtig zu werden. Schneiden Sie also wirklich nur den Überhang ab. Bei Ästen und Wurzeln sollten Sie ähnlich vorsichtig verfahren. Auch hier muss man dem Nachbarn zunächst selbst Gelegenheit geben, das Übel zu beseitigen und Maßnahmen zur Erhaltung des überhängenden Gewächses geben.

5. Tipp: bei Laub und Schatten nicht gleich klagen

Laub des nachbarlichen Baums muss man akzeptieren. Auch wenn das Ding Schatten wirft, den die Welt nicht braucht, geht man nicht zum Kadi. Selbst eine vom Laub verstopfte Regenrinne ist nicht ausreichend für eine Klage. Ein Richter würde das alles als „Naturereignis“ abtun.


Bildnachweis: © morguefile.com – Sgarton

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer (Link Google+) leitet die Online-Agentur schwarzer.de software + internet gmbh. Als Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei vermeintlich „schräge“ Ideen oder technische Novitäten besonders am Herzen.

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