Wer zahlt meinen Umzug: Kostenerstattung bei Hartz IV?

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Die Regelsätze sind bei Hartz IV sehr knapp bemessen und wer umziehen muss, kann aus den monatlich fließenden Geldern das Umzugsvorhaben kaum stemmen. Wird nun aber ein Wohnungswechsel nötig, stellt sich die Frage: Wer zahlt meinen Umzug?

Wer zahlt meinen Umzug: Kostenübernahme möglich?

Ein Wohnungswechsel verursacht nicht gerade geringe Umzugskosten, die ein Hartz-IV-Empfänger oft nicht allein bewerkstelligen kann. Woher soll aus den knappen Regelsätzen das Geld dafür kommen? Selbst diejenigen, die kein Umzugsunternehmen beauftragen, stehen vor einem hohen Kostenberg, denn die Renovierung der neuen Wohnung kostet Geld, ebenso die Miete eines Fahrzeugs, um das eigene Hab und Gut von A nach B zu bringen.

Doch was viele nicht wissen: Empfänger der Arbeitslosenunterstützung bekommen Hilfe vom Amt, wenn es um die Kosten für das Umzugsvorhaben geht. Dafür müssen allerdings einige Regeln beachtet werden, wodurch sich teilweise Einschränkungen bei der Kostenübernahme ergeben. Doch zumindest teilweise werden sie immer noch getragen. Die Übernahme sämtlicher Kosten ist inzwischen eher die Ausnahme, dennoch aber möglich.

Doch was viele nicht wissen: Empfänger der Arbeitslosenunterstützung bekommen Hilfe vom Amt, wenn es um die Kosten für das Umzugsvorhaben geht. (#01)

Doch was viele nicht wissen: Empfänger der Arbeitslosenunterstützung bekommen Hilfe vom Amt, wenn es um die Kosten für das Umzugsvorhaben geht. (#01)

Hartz-IV-Empfänger: Darf ich überhaupt umziehen?

In Artikel 11 im Grundgesetz ist festgelegt, dass jeder Bürger das Recht auf eine freie Bestimmung seines Wohn- und Aufenthaltsortes hat. Das gilt als Grundrecht auf Freizügigkeit und darf somit selbst bestimmt werden. Empfänger von Hartz IV können damit frei bestimmen, wo sie wohnen wollen und können sich immer auf ihr Grundrecht berufen, dann allerdings nicht erwarten, dass das Arbeitsamt die Kostenpunkte übernimmt. Die Argumentation ist einfach: Wer keine Arbeit hat und auf Unterstützung angewiesen ist, kann diese nicht auch noch nach Belieben ausnutzen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kommt das Arbeitsamt dem Antrag auf Kostenübernahme nach, wobei immer ein „wichtiger Grund“ vorliegen muss. Wichtig für die Kostenübernahme: Wer die Kosten auf das Arbeitsamt „abwälzen“ will, sollte immer auf eine schriftliche Bestätigung warten. Eine mündliche Zusage ist nicht ausreichend. Warten Sie am besten mit dem Umzugsvorhaben, bis Sie die schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme vorliegen haben.

Das ist wichtig, denn nachträglich eingereichte Umzugskosten werden nicht übernommen. Hier kann der Arbeitslose so viel begründen und klarstellen, wie er gern möchte. Die ARGE lässt sich nicht erweichen und lehnt die Kostenübernahme in diesem Fall kategorisch ab.

Wer zahlt meinen Umzug: Welche Gründe werden akzeptiert?

Die Kostenübernahme wird nur aus wenigen Gründen akzeptiert. Dazu gehören unter anderem die folgenden:

  1. Der jetzige Wohnraum ist nicht groß genug, die Wohnung gilt als nicht angemessen.
  2. Ein Kind wird geboren, es wird ein weiteres Zimmer benötigt.
  3. Ein Ehepaar lässt sich scheiden oder Lebenspartner trennen sich, einer muss ausziehen.
  4. Der bisher bewohnte Wohnraum weist bauliche Mängel auf, es kommt zum Beispiel zur Schimmelbildung oder es herrschen schlechte und nicht zumutbare sanitäre Verhältnisse.
  5. Es sprechen gesundheitliche Gründe gegen ein weiteres Bewohnen des jetzigen Hauses, zum Beispiel ist das Treppensteigen aufgrund Krankheit oder Verletzung nicht mehr möglich.
  6. Das Vertrauensverhältnis zum Vermieter oder zum Mitbewohner ist nachhaltig gestört, einer muss ausziehen.
  7. Die Lärmbelastung ist aufgrund der Nähe zum Flughafen, Bahnhof, öffentlichen Einrichtungen usw. zu hoch.
  8. Der Vermieter hat die Wohnung gekündigt.
  9. Es wird eine neue Arbeit aufgenommen, die sich außerhalb des zumutbaren Pendelkreises befindet.

Wenn Sie diese Gründe anführen wollen, so achten Sie auf deren Nachweisbarkeit. Denn behaupten kann jeder etwas, es gilt, die Probleme zu beweisen! Eine gesundheitliche Einschränkung, wegen der Sie nicht mehr die Treppen hinaufsteigen können, weisen Sie am besten über ein ärztliches Attest nach. Die zu geringe Quadratmeterzahl über den Mietvertrag, die Trennung vom Partner durch die Scheidungsurkunde. In den meisten Fällen steht und fällt die Kostenübernahme mit der Art der Begründung. Sie sollten sich daher die Zeit nehmen und diese eindeutig und nachvollziehbar zu verfassen.

 In den meisten Fällen steht und fällt die Kostenübernahme mit der Art der Begründung. (#02)

In den meisten Fällen steht und fällt die Kostenübernahme mit der Art der Begründung. (#02)

Wann ist eine Wohnung groß genug?

Sie wollen sich darauf berufen, dass der derzeitige Wohnraum für Sie zu klein ist? Dann sollten Sie erst einmal wissen, wann eine Unterkunft als angemessen gilt. Das Amt beurteilt die Angemessenheit nach den alten Richtlinien, die für das Sozialhilferecht zugrunde gelegt worden sind. Dabei gilt, dass für eine Person bis zu 50 m² genug sein müssen, die Anzahl der Zimmer ist hier nicht genau definiert.

Leben dort zwei Personen, sollten mindestens 60 m² vorhanden sein bzw. zwei Zimmer. Für drei Personen sollen drei Räume oder 75 m² vorhanden sein, vier Personen leben in vier Räumen oder auf mindestens 90 m². Wichtig: Küche und Bad zählen nicht dazu! Achten Sie bei der Errechnung der Quadratmeterzahlen auch auf eventuell vorhandene Dachschrägen, die je nach Neigung bzw. Auswirkung auf den Wohnraum unterschiedlich angerechnet werden müssen.

Entsprechend der als angemessen zu sehenden Quadratmeter verändert sich der Bedarf bzw. der Anspruch, wenn eine Person zusätzlich im Haushalt lebt (Geburt eines Kindes) oder diesen verlässt (Trennung, Tod).

Wie hoch darf die Miete sein?

Das Amt zahlt nicht gern viel Geld und sieht es auch nicht gern, wenn dieses wenige Geld dann verschwendet wird. Genau das ist aber möglich, wenn Sie zu viel Miete zahlen, daher wird sich kaum ein Jobcenter gegen diesen Grund stellen, wenn Sie um Kostenübernahme bitten. Die Höhe der Miete ist von der Ortslage abhängig, daher können an dieser Stelle keine allgemeingültigen Aussagen zu einer angemessenen Miete getroffen werden. Das Jobcenter gibt aber gern Auskunft zu den gängigen Miethöhen. Viele Betroffene wissen auch, dass eine zu hohe Miete zu Problemen führt. Dann werden die Wohnkosten eben nicht in voller Höhe durch das Amt übernommen.

Die Höhe der Miete ist von der Ortslage abhängig, daher können an dieser Stelle keine allgemeingültigen Aussagen zu einer angemessenen Miete getroffen werden. (#03)

Die Höhe der Miete ist von der Ortslage abhängig, daher können an dieser Stelle keine allgemeingültigen Aussagen zu einer angemessenen Miete getroffen werden. (#03)

Die ARGE fordert zum Umziehen auf

Niemand kann zum Umziehen gezwungen werden, auch die ARGE ist nicht in einer Position, jemandem den Wohnungswechsel vorschreiben zu können. Allerdings stellen sich dabei die Mietkosten als Problem dar: Empfänger von Hartz IV können zum Senken ihrer Kosten aufgefordert werden, was bei einer zu hohen Miete die übliche Vorgehensweise ist. Dann kann das Jobcenter dem Arbeitslosen nahelegen, sich doch bitte um einen günstigeren Wohnraum zu bemühen – zwingen kann es den Betreffenden allerdings nicht.

In der Regel bekommt der Hartz-IV-Empfänger eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, in dieser Zeit kann er sich nach einem kostengünstigeren Ersatz umsehen. Schafft er das nicht oder lehnt er das Umziehen ab, trägt das Amt nur noch die als angemessen eingestuften Kostensätze. Die Mehrkosten muss der Arbeitslose dann selbst übernehmen. Geregelt wird das in § 22 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Sozialgesetzbuches.

Wichtig:

Das Jobcenter erkennt die Bemühungen um einen kostengünstigeren Wohnraum auch dann an, wenn diese nicht von Erfolg gekrönt sind. Das heißt, wer Kopien von Suchanzeigen für Immobilien oder Kopien von Anschreiben für Inserate nachweisen kann, zeigt seinen guten Willen.

Wer nun aber der Aufforderung zum Umziehen nachkommt und tatsächlich den Wohnort wechselt, kann mit der Unterstützung der ARGE rechnen, denn diese muss nun die anfallenden Kosten tragen. Dabei gilt, dass sämtliche Kostenpunkte getragen werden müssen, zu denen unter anderem die folgenden gehören:

  1. Aufwendungen für das Umzugsunternehmen bzw. den Transport
    Ob Sie nun ein Unternehmen beauftragen oder sich selbst einen Transporter mieten, ist dabei nebensächlich. Wichtig ist, dass Sie Ihr Hab und Gut von einem Wohnort zum anderen bringen. Die ARGE übernimmt die Umzugskosten für Benzin, Transportermiete usw.
  2. Aufwendungen für Umzugskartons
    Sie brauchen in jedem Fall Kartons und Verpackungsmaterial, damit Sie Ihre Einrichtung sicher transportieren können. Die ARGE kommt dafür auf.
  3. Aufwendungen für die Entsorgung von Sperrmüll
    Mit jedem Umziehen fällt Sperrmüll an, denn nur in den seltensten Fällen ziehen wirklich alle Möbel und andere Gegenstände wieder mit um.
  4. Aufwendungen für Nachsendeantrag und Ummeldung Telefon

Wichtig:

Bewahren Sie immer alle Quittungen und andere Belege auf, die sich rund um das Umzugsvorhaben drehen und die Geldausgaben nachweisen können. Das Arbeitsamt will alles nachweislich vorgelegt bekommen, es gibt sich nicht mit der Aufforderung zufrieden, doch bitte das Geld wieder auszuzahlen, das das Umziehen gekostet hat. Ebenso wichtig: Da nicht selten Belege verloren gehen, sollten Sie unbedingt Kopien davon machen!

Video: Praxisguide für Hartz-4-Empfänger: Alles zum Thema Umzug

Wie kann ich die Umzugskosten beantragen?

Hartz-IV-Empfänger wissen genau, dass sie eine zusätzliche Unterstützung nur gegen einen Antrag bekommen. Das heißt, Sie müssen immer einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme beim Amt einreichen. Gut zu wissen: Der Umfang der Leistungen ist nicht festgeschrieben, ein gesetzliches Höchstmaß gibt es hier nicht. Die Ämter entscheiden von Fall zu Fall, ob die Kostensätze als angemessen zu betrachten sind oder ob hier zu hohe Summen zurückgefordert werden. Im

Allgemeinen versucht die ARGE natürlich, die Kosten so gering wie möglich zu halten und setzt meist erst einmal Pauschalsätze als Angebot ein. Sie wissen selbst am besten, ob Sie mit einem solchen Pauschalsatz hinkommen oder ob Sie deutliche Mehrausgaben hatten, die Sie nun zurückfordern wollen. Wie bereits erwähnt wurde, kommt also alles auf die richtige Begründung an.

Guter Tipp:

Die tatsächliche Kostenhöhe kennen Sie erst, wenn das Umzugsvorhaben abgeschlossen ist. Den Antrag müssen Sie aber natürlich deutlich früher stellen. Das heißt, Sie sollten sich vor der Beantragung Kostenangebote einholen, damit Sie den Antrag auf eine fundierte Basis stellen können. Teilweise werden Sie sogar dazu aufgefordert, Kostenvoranschläge vorzulegen, was für die Kostenpunkte gilt, bei denen es um die Miete eines Transporters und um das Umzugsunternehmen geht.

Die ARGE versucht aber immer, den Empfänger der Sozialleistungen auf die sogenannte Selbsthilfe zu verweisen, was im Umzugsfall nichts anderes bedeutet, als dass Sie sich einen privaten Helfer suchen sollen, der die Arbeit kostenfrei für Sie erledigt bzw. mit Ihnen zusammen. Haben Sie kein soziales Netz, auf das Sie in dem Fall zugreifen können, hilft Ihnen Ihr zuständiger Sachbearbeiter gern weiter, er wird Sie beraten und diese Umstände bei der Beantragung der Kostenübernahme berücksichtigen.

Warum es sonst noch ein professionelles Umzugsunternehmen sein muss? Weil Ihnen eventuell die Fahrpraxis fehlt und Sie einen Transporter gar nicht mit all Ihren Habseligkeiten fahren könnten. Und weil Sie natürlich keinen Fahrer haben, der das für Sie übernehmen könnte. Sie sind gesundheitlich beeinträchtigt? Dann können Sie auch in diesem Fall auf die Kostenübernahme durch die ARGE zählen, wenn Sie ein entsprechendes Attest vorlegen. Diese Gründe sprechen immer dafür, ein professionelles Umzugsunternehmen zu beauftragen, was zwar teurer ist, den Hausrat aber sicherer und schneller in die neuen Wohnräume bringt.

Allgemeinen versucht die ARGE natürlich, die Kosten so gering wie möglich zu halten und setzt meist erst einmal Pauschalsätze als Angebot ein. (#04)

Allgemeinen versucht die ARGE natürlich, die Kosten so gering wie möglich zu halten und setzt meist erst einmal Pauschalsätze als Angebot ein. (#04)

Wer zahlt meinen Umzug: Pauschalen und zusätzliche Kostenpunkte

Bei einigen Punkten können Sie zwar einen Antrag schreiben, doch es werden nur Pauschalen gewährt werden. Egal, ob Sie fleißig Belege gesammelt haben oder nicht. Das gilt zum einen für die Verpflegung der Umzugshelfer und zum anderen für die Renovierungskosten. Wobei die Renovierungskosten häufig zumindest anteilig übernommen werden, wenn Sie nachweisen können, dass das Beziehen der neuen Wohnräume ohne eine Renovierung nicht möglich gewesen wäre.

Zusätzlich können Sie aber noch weitere Kostenübernahmen beantragen. Sie haben zum Beispiel Anspruch auf die einmalige Ausstattung der neuen Wohnräume, wobei hier auch die Haushaltsgeräte inbegriffen sind. Wer keine Arbeit hat, darf hier aber wieder nur bedingt Anforderungen stellen. Das Geld wird als Betrag oder in Form einer Sachdienstleistung gewährt. Was genau alles zur Erstausstattung zählt, wird allerdings immer wieder unterschiedlich beurteilt, daher sollten Sie sich vor der Beantragung mit Ihrem Sachbearbeiter kurzschließen.

Sie haben aber sogar Anspruch auf eine neue Grundausstattung, wenn Sie nachweisen können, dass zum Beispiel der Schrank oder ein anderes Möbelstück durch das Umziehen beschädigt wurde und dieses Umziehen auf Verlangen der ARGE geschehen ist.

Die Wohnungsbeschaffungskosten erstattet bekommen

Wohnungsbeschaffungskosten sind Kostenpunkte, die nötig waren, damit Sie die Wohnräume überhaupt bekommen. Sie mussten vielleicht Geld für den Makler zahlen, haben Anzeigen in die Zeitung setzen lassen oder sogar doppelte Mietzahlungen gehabt.

Auf welche Kostenerstattungen haben Sie Anspruch?

  1. Kostenpunkte wie Geldausgaben für Wohnungsanzeigen, Telefonate, Recherche im Internet
  2. Fahrtkosten, wenn Sie die neue Wohnung besichtigen wollen
  3. Gebühren für den Makler, wenn ohne diesen kein Wohnraum zu finden ist

Viele Hartz-IV-Empfänger zahlen für einige Zeit die doppelte Miete, weil sich der Kündigungszeitraum mit dem neuen Mietzeitraum überschneidet. Hier tritt das Arbeitsamt allerdings nur höchst selten in Leistung, nämlich nur wenn Sie nachweisen können, dass es wirklich nicht anders zu regeln war.

Wer zahlt meinen Umzug: Was ist mit der Mietkaution?

Wer keinen Job hat, feilscht um jeden Euro, das ist nur allzu verständlich. Doch auch die ARGE feilscht in dieser Art und versucht, nicht zu viel Geld zu gewähren. Nun stellt sich aber die Frage, wie es sich mit der Mietkaution verhält. Diese trägt das Jobcenter zwar, aber nur als zinsloses Darlehen. Verständlich, immerhin wird die Kaution nach Auszug aus der Wohnung wieder ausgezahlt. Der Vermieter muss sie auf ein separates Konto einzahlen. Das Geld geht später direkt wieder an die ARGE und nicht an den Mieter bzw. ehemaligen Mieter zurück.

Wichtig:

Solange Sie Sozialhilfe beziehen, darf die ARGE die Rückzahlung der Kaution nicht verlangen!

Wann werden keine Umzugskosten übernommen?

Wer keine Arbeit hat und auf Unterstützung angewiesen ist, sollte vor seinem Umzugsvorhaben genau wissen, in welchen Fällen die Umzugskosten übernommen werden und wann jeder Euro aus eigener Tasche kommen muss. So zahlt die ARGE nichts, wenn die Beantragung der Kostenübernahme erst im Nachhinein erfolgt. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, gibt es also auch kein Geld. Das gilt auch dann, wenn das Umzugsvorhaben aufgrund von baulichen Mängeln erfolgen sollte, diese aber inzwischen abgestellt wurden.

Sind die Fenster wieder dicht oder funktioniert die Heizung wieder, braucht der Mieter auch nicht mehr auszuziehen. Wer innerhalb der Stadt umziehen möchte, dort aber mit ebenso schlechten Aussichten auf einen Job rechnen muss wie am alten Wohnort, bekommt keine Kostenübernahme zugstanden. Das gilt vor allem dann, wenn in einer anderen Stadt bessere Jobaussichten bestehen. Außerdem bekommen Personen unter 25 Jahren keine Kostenerstattung genehmigt.


Bildnachweis:© Shutterstock – Titelbild: Sunny studio – #01: Andrey_Popov  – #02: Travis Wolfe – #03: Pressmaster – #04: Lisa S.

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