Schönheitsreparaturen: Diese Tipps sollten Sie kennen

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Wenn eine Wohnung wieder an den Vermieter übergeben wird, werden Schönheitsreparaturen zu einem Thema. Diese sind normalerweise durch den Mieter zu übernehmen, wenn es im Mietvertrag nicht anders vermerkt ist. Dabei können Sie dafür sorgen, dass Sie bei Auszug möglichst wenig Korrekturen vornehmen müssen. Mit unseren Life Hacks wird das besonders einfach.

Schönheitsreparaturen: 3 Life Hacks zur Reduzierung von Dübellöchern

Sie denken darüber nach, wo genau Sie eigentlich Dübellöcher setzen müssen und wo sich diese reduzieren lassen? Dann sind unsere Life Hacks möglicherweise die optimale Lösung für sie. Es gibt einige Möglichkeiten, um die Menge der Dübellöcher zu reduzieren und damit auch die notwendigen Schönheitsreparaturen zu begrenzen. In den Videos ist zu erkennen, wie die Life Hacks funktionieren.

  • Lieber kleben und nicht bohren

    Eines der großen Probleme ist es, in Fliesen zu bohren. Dies ist zwar möglich, allerdings wird empfohlen, hier lieber in den Fugen zu arbeiten. Möchten Sie auf beides verzichten, können Sie auf Klebehaken zurückgreifen. Die Klebehaken werden einfach auf der gereinigten Fläche aufgebracht und können dann verwendet werden, um beispielsweise Handtücher oder auch kleine Spiegel anzubringen und aufzuhängen. Die Klebehaken sind so robust, dass sie bis zu 10 kg halten können. Wenn Sie ausziehen und die Haken entfernen, können Klebereste an den Fliesen verbleiben. Diese lassen sich jedoch schnell und einfach wieder mit Wasser und einem Lappen entfernen.

  • Bilderkralle für die innovative Befestigung

    Bei der Dekoration der Wohnung spielen Bilder eine besonders große Rolle. Abhängig von der jeweiligen Wand müssen sie jedoch mit Nägeln oder auch mit Schrauben und Dübeln befestigt werden. Eine Alternative ist es, auf die Bilderkralle zurückzugreifen. Doch was ist die Bilderkralle eigentlich? Die Kralle wird einfach in die Wand gedrückt. Auch hier entstehen Löcher, diese sind jedoch sehr schmal und kaum zu sehen. Stellen Sie fest, dass die Bilder doch nicht an der richtigen Stelle sind, können Sie die Bilderkralle einfach wieder entfernen und anderweitig einsetzen. Sobald die Kralle befestigt ist, können Sie daran die Bilder aufhängen. Sie können aber auch Lichterketten, Kalender oder leichte Lampen auf diese Weise als Deko-Elemente einsetzen.

  • Magnetkralle als mögliche Variante

    Ähnlich von der Funktionsweise her wie die Bilderkralle, ist auch die Magnetkralle. Sie wird ebenfalls in die Wand gedrückt und kann auch aus dieser wieder schnell entfernt werden. Allerdings werden die Bilder hier über einen Magneten befestigt. Diese innovative Lösung kann durchaus eine sehr gute Alternative darstellen. Bleiben Sie also flexibel in den Deko-Ideen und verringern Sie die Anzahl der Dübellöcher einfach und schnell durch unsere Life-Hacks.

Mit Life Hacks die Schönheitsreparaturen reduzieren

Streit und Diskussionen mit dem Vermieter sind für beide Seiten nicht schön. Sie können jedoch dafür sorgen, dass sich diese im Rahmen halten. Zahlreiche Dübellöcher sind gar nicht immer notwendig, wenn Sie auf unsere Life Hacks zurückgreifen. Für Sie entsteht so der Vorteil, dass Sie weniger Dübellöcher verschließen müssen. Auch dann, wenn in Ihrem Mietvertrag nicht die Klausel zu finden ist, dass Sie für die Schönheitsreparaturen zuständig sind, können Sie das Verhältnis zu Ihrem Vermieter positiv beeinflussen, wenn Sie die Löcher gering halten. Natürlich gibt es einige Löcher, auf die nicht verzichtet werden kann, beispielsweise für Regale oder auch schwere Spiegel und für die Sicherung von Schränken. Gerade kleine Bilder und Haken können Sie jedoch anderweitig befestigen.

Die wichtigsten Hinweise rund um Schönheitsreparaturen

Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich um einen Sammelbegriff, der sich jedoch nicht auf die komplette Renovierung oder Sanierung einer Wohnung bezieht. Oft wird der Begriff sehr dehnbar verwendet. Dabei gibt es eine klare Definition, was eigentlich alles zu den Schönheitsreparaturen gehört:

  • Anstreichen
  • Tapezieren
  • Kalken von Wänden
  • Streichen von Heizkörpern
  • Streichen von Fenstern und Türen
  • Streichen der Fußböden

Ein Blick auf die Liste zeigt, dass es sich bei Schönheitsreparaturen um Korrekturen handelt, die in erster Linie mit dem Streichen in Verbindung stehen. Aber auch hier gibt es noch genauere Definitionen, die für Sie hilfreich sein können bei der Entscheidung, was für Reparaturen Sie durchführen.

  • Beseitigung der Abnutzungsspuren

    Wenn Sie in einer Wohnung wohnen, dann entstehen natürlich auch Abnutzungen. Der Vermieter hat das Recht zu verlangen, dass die von Ihnen entstandenen Abnutzungen auch wieder korrigiert werden.

    Aber: Sie haben eine unrenovierte Wohnung übernommen? In dem Fall sind Sie auch nicht dazu angehalten, die Wohnung noch einmal zu renovieren, wenn Sie ausziehen. Sind in Ihrer Wohnzeit Abnutzungen entstanden, dann sollten Sie diese beseitigen. Allerdings ist es nicht rechtens von Ihnen zu verlangen, dass Sie die Arbeiten alle selbst tragen, wenn die Wohnung gar nicht renoviert übergeben wurde. Ist dies bei Ihnen der Fall, sollten Sie die Klausel rechtlich prüfen lassen. Es ist möglich, dass die Klausel unwirksam ist.

    Wenn die Klausel als unwirksam gesehen wird, muss der Vermieter für die Schönheitsreparaturen aufkommen.

  • Die Diskussion zur Farbe an den Wänden

    Ein Diskussionsthema, das ebenfalls immer wieder auftritt, ist die Farbe der Wände. Grundsätzlich können Sie während Ihrer Mietzeit die Wände so streichen, wie Sie gerne möchten. Allerdings gibt es die Regelung, dass die Wohnung wieder im ursprünglichen Zustand übergeben werden soll. Das heißt, waren die Wände in Weiß oder neutral gestrichen, sollten Sie die Wohnung auch so übergeben. Die Kosten für das Weißen tragen Sie selbst. Der Vermieter kann aber grundsätzlich nicht von Ihnen verlangen, dass Sie das Weißen durch einen professionellen Maler durchführen lassen.

    Besonders wichtig für Sie ist zu wissen, dass die Beweislast darüber, wie die Wohnung bei Ihrem Einzug aussah, auch bei Ihnen liegt. Ein guter Tipp ist es, bei der Übernahme einer Wohnung ein Protokoll zu führen. Hier sollten alle Schäden vermerkt werden, die Sie nicht zu verantworten haben. Eine Unterschrift des Vermieters ist dabei besonders wichtig.

  • Rückzahlung von Geld bei ungültiger Klausel

    Sie haben erst festgestellt, dass die Klausel im Mietvertrag ungültig ist, nachdem Sie die Schönheitsreparaturen durchgeführt haben? In dem Fall können Sie den Aufwand zurückerstattet erhalten. Die Forderung der Entschädigung sollte möglichst durch einen Anwalt formuliert werden. Natürlich können Sie auch selbst ein Schreiben aufsetzen und dieses dem Vermieter zukommen lassen. Bedenken Sie dabei jedoch, dass rechtliche Fristen eingehalten werden müssen.

  • Informationen zur Entfernung von Dübellöchern

    Bevor Sie damit beginnen, die Dübellöcher in den Wänden zu schließen, sollten Sie einen Blick in den Mietvertrag werfen. Wenn hier vermerkt ist, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, müssen Sie nur die Dübel entfernen. Der Verschluss der Löcher liegt dann beim Vermieter. Das ist jedoch in den wenigsten Fällen so. Meist gibt es eine Klausel im Mietvertrag die besagt, dass Schönheitsreparaturen durch den Mieter zu übernehmen sind. In dem Fall müssen Sie die Bohrlöcher fachgerecht wieder auffüllen. Hierfür werden Spachtelmasse oder auch Gips eingesetzt. Achten Sie darauf Material zu verwenden, das nicht wasserabweisend reagiert. In dem Fall würde es sonst Probleme geben, wenn die verschlossenen Stellen verputzt werden.

    Setzen Sie wasserabweisende Spachtelmassen ein, können Flecken entstehen. Der Vermieter kann dann von Ihnen einen Schadensersatz verlangen. Verzichten Sie also auf den Einsatz von Silikon zum Verschließen der Löcher.

    Hinweis: Auch in den Fliesen sind Dübellöcher normalerweise als normal anzusehen. Allerdings ist zu bedenken, dass Sie mit dem Bohren in den Fliesen bei diesen auch für Schäden sorgen. Sie können die Schäden geringhalten, wenn Sie in den Fugen bohren.

  • Farbwahlklauseln sind nichtig

    Gerade in Bezug auf die Farben der Wände gibt es mit dem Vermieter immer wieder Diskussionen. Das geht teilweise soweit, dass Vermieter im Mietvertrag eine Farbwahlklausel festhalten. Der Vermieter vermerkt in dieser, welche Farben nicht an die Wände gebracht werden dürfen. Allerdings ist dies nur der Wunsch des Vermieters. Dieser darf Sie jedoch nicht in Ihrer Gestaltungsfreiheit einschränken. Daher sind die Farbwahlklauseln nicht rechtens. Auch dann, wenn Sie den Vertrag schon unterschrieben haben, müssen Sie diese Klausel nicht berücksichtigen. Sind Sie unsicher, können Sie den Mietvertrag auch rechtlich prüfen lassen.

Hilfreiche Urteile rund um Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen bleiben ein Streitthema zwischen Mieter und Vermieter und daher gibt es einige Fälle, die bereits vor Gericht verhandelt wurden. Interessant sind die Urteile dazu, denn diese können auch als Referenz für den eigenen Fall gesehen werden.

Urteile
Urteil Aktenzeichen Zusammenfassung
LGB 63 S 216/13

Menge an Dübellöchern

Die Frage, wie viele Löcher in den Wänden zu einer normalen Nutzung gehören, treibt Mieter und Vermieter immer wieder um. Selbst dazu gibt es bereits Urteile. Allerdings ist es interessant zu wissen, dass die Gerichte teilweise unterschiedlich entscheiden. Das Amtsgericht München sieht 59 Löcher als normal an, das Landgericht Berlin hat dagegen 149 Löcher noch als normal vermerkt. Daher ist es hier wichtig, wirklich nur die Löcher zu bohren, die notwendig sind.

BGH VIII ZR 224/13

Kostenübernahme bei Reparaturen

Es gibt einige Mietverträge, die über eine Klausel hinsichtlich der Kostenübernahme bei Schönheitsreparaturen verfügen. Diese besagt, dass die Kosten für die Reparaturen durch den Vermieter übernommen werden. Dies muss dann auch eingehalten werden. Die Klausel greift sogar, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen vorher nicht durch den Vermieter absegnen lässt.

BGH VIII ZR 10/92 Dübellöcher in den Fliesen

Auch in den Fliesen können sich Dübellöcher finden. Grundsätzlich sind diese erlaubt und ein Austausch der Fliesen muss nicht vorgenommen werden. Wenn Sie jedoch einen Streit mit dem Vermieter vermeiden möchten, dann bohren Sie in den Fugen. Auch wenn ein Austausch von Fliesen mit Löchern nicht im Aufgabenfeld der Mieter liegt, entstehen für den Vermieter große Schäden.

Checkliste zu den Schönheitsreparaturen

  • Prüfen Sie den Mietvertrag und sehen Sie nach, was hier zu den Schönheitsreparaturen vermerkt ist.
  • Bohren Sie bei Fliesen in die Fugen, um die Fliesen nicht zu zerstören.
  • Schließen Sie Dübellöcher fachgerecht.
  • Achten Sie darauf, dass die Masse für den Verschluss nicht wasserabweisend ist.
  • Eine Renovierung kann notwendig werden, wenn Sie bunte Wände haben.

Info: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie stets einen Fachanwalt um Rat.

3 Kommentare

  1. Hallo und guten Morgen

    Schönheitsreparaturen: Wer muss diese eigentlich durchführen?

    Ich weiß nicht ob euch klar war wer das machen muss, mir nicht. Ich war immer der Meinung das ich nach dem Auszug alles chic machen muss. Wenn ich aber im Bürgerlichen Gesetzbuch nachlese, scheint das nicht so zu sein.

    Da heißt es: Grundsätzlich muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen an der Wohnung durchführen, vgl. §§ 535, 538 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter abwälzen

    Hm wie ist das bei euch? Würde mich wirklich interessieren.

  2. Hallo Mia

    Rechten, Pflichten. Ich durfte die Erfahrung machen, einen super Vermieter zu haben. Wir haben einfach miteinander gesprochen und uns geeinigt. Wer was übernimmt. Kein Stress, kein Streit und heute noch befreundet.

    So kann es auch sein.-:)

  3. Hallo Adrian

    Da hattest du richtiges Glück. Ich habe bei meinem Sohn als er seine erste Studentenwohnung gemietet hat eine Versicherung abgeschlossen. Zum Glück.

    Beim Auszug wollte uns der Vermieter Schäden anlasten, die wir nicht gemacht haben. Da war der Anwalt Gold wert.

    Gruß

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