Kommunale Winterdienstpflicht bleibt bestehen trotz erleichtertem Glättenachweis für Kläger

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Nach dem BGH-Urteil zu Az. VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 sind die Beweisanforderungen für allgemeine Glätte auf Gehwegen deutlich abgesenkt worden. Einfache Beschreibungen von spiegelglatten Stellen und Temperaturen um null Grad reichen nun aus, um Ansprüche nach § 823 BGB zu untermauern. Aufwendige meteorologische Gutachten entfallen. Dieser Wechsel erfordert bei Eigentümern, Hausverwaltungen und Dienstleistern eine Überarbeitung der Räum- und Streupraxis, eine Anpassung des Haftpflichtschutzes sowie eine umfassende Dokumentation.

Spiegelglatte Flächen und einfache Temperaturangaben als Beweismittel vor Gerichten

Mit seinem Urteil aus Gießen hat der BGH die Anforderungen an die Beweisführung bei Eisunfällen drastisch reduziert: Anstatt umfangreicher meteorologischer Gutachten genügen künftig Angaben zu Frosttemperaturen und der Nachweis spiegelglatter Flächen. Die neue Rechtsprechung befreit Geschädigte von der Verpflichtung, aufwendige Expertenberichte einzureichen, und stärkt dadurch ihre Position in Schadensersatzprozessen. Ihre Ansprüche nach § 823 BGB lassen sich nun leichter und kostengünstiger durchsetzen.

Besitzer müssen weiterhin räumen, Geschädigte profitieren von vereinfachter Glättenachweis

Die bestehenden Pflichten zur Räumung und zum Bestreuen von Gehwegen nach §§823 BGB und einschlägigen kommunalen Satzungen bleiben unverändert. Zwischen 7 und 20 Uhr an Werktagen sowie ab 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen sind Schnee und Eis zu beseitigen. Das Urteil vereinfacht den Anspruchsnachweis erheblich: Eine klar formulierte Darstellung spiegelglatter Oberflächen und um den Gefrierpunkt liegender Temperaturen reicht aus, um eine allgemeine Glätte festzustellen ohne zusätzliche Gutachterkosten belegen können.

Beweiswürdigung wird gestärkt durch Hinweise auf Nachbargrundstücke und Streuung

Mit dem neuen Urteil ist der Beweis allgemeiner Glätte im Prozess deutlich vereinfacht: Es reicht, auszuführen, dass der Gehweg spiegelglatt erschien und die Temperaturen rund um null Grad lagen. Umfangreiche meteorologische Detailgutachten sind nicht mehr nötig. Hinweise auf Streumaßnahmen auf benachbarten Flächen ergänzen den Vortrag und festigen die Beweiswürdigung. Dieser pragmatische Ansatz senkt die Anforderungen an die Sachbeweisführung und ermöglicht eine schnellere Entscheidung in Haftungsfällen bei winterlichen Verhältnissen.

Haftungsminderung nur bei Glätte und schwerer Sorglosigkeit laut BGH

Im Beschluss betont der BGH, dass das bloße Erkennen von spiegelglatten Flächen nicht automatisch eine Mithaftung begründet. Eine Schadensminderung ist nur zulässig, wenn jemand ’sehenden Auges‘ handelt und die offensichtliche Glätte mit ’schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit‘ hinnimmt. Mit dieser Formulierung schiebt das Gericht unverhältnismäßig weite Abwehrbehauptungen beiseite und bietet eine fundierte Orientierung für Richter und Parteien bei der Beurteilung von Mitverschuldensvorwürfen. Das verbessert die Transparenz im Haftungsrecht und schützt Geschädigte.

Mietvertragliche Delegation entbindet Verwalter nicht von Kontrollverpflichtung im Winter

Die rechtliche Verantwortung bei Unfällen auf vereisten Gehwegen ruht weiterhin auf den Eigentümern beziehungsweise Verwaltern des Grundstücks. Auch wenn eine Mieter- oder Fremdfirma formell beauftragt ist, entbindet dies nicht von der Pflicht, Kontrollgänge zu protokollieren. Jeder Begehungstermin, jede Streu- und Räumaktion muss datiert und dokumentiert werden. Fehlt ein solches Nachweisverfahren, kann im Prozess kaum plausibel gemacht werden, dass zum Unfallzeitpunkt keine allgemeine Glätte bestand. Eigentümer sollten Verantwortlichkeiten festlegen und Abläufe prüfen.

Klöber Versicherungsmakler empfiehlt Policenprüfung rechtzeitig vor Wintereinbruch und Deckungsanpassungen

Die richtige Versicherungsstrategie fungiert als wirksamer Risikoschutz gegen Forderungen nach Sportunfällen auf vereisten Gehwegen. Hierbei übernimmt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Haftungsansprüche bei Personenverletzungen durch Glatteis. Private Haftpflichtversicherungen kommen zur Anwendung, wenn Mieter gemäß Vereinbarung zur Gehwegreinigung verpflichtet sind. Speziell für Verwalter bieten WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht Schutz bei Streitigkeiten oder Fehlleistungen. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt, bestehende Policen frühzeitig zu evaluieren, Deckungslimits zu erhöhen und Vertragskonditionen für die Wintermonate anzupassen gründlich zu prüfen.

Einfachere Glättenachweise stärken Kläger bei Sturzunfällen auf eisglatten Wegen

Mit dem neuen BGH-Beschluss genügt bei Unfällen auf spiegelglatten Gehwegen die bloße Darstellung der Eisbildung und Temperaturen um den Gefrierpunkt als Nachweis. Das erleichtert Geschädigten die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich, weil sie auf aufwändige Gutachten verzichten können. Für Eigentümer und Hausverwaltungen steigt dadurch die Notwendigkeit, den Winterdienst lückenlos zu dokumentieren, Kontrollintervalle festzulegen und Versicherungsverträge wie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie WEG-Rechtsschutz anzupassen. Empfehlenswert ist eine frühzeitige Überprüfung und Risikoeinschätzung. dringend

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